DSB – Deutscher Schaustellerbund e.V.

Wachstumsbooster der Bundesregierung auch für Schausteller interessant

Lars Klingbeil ist Bundesminister der Finanzen. (Foto: Bundesregierung/Jesco Denzel)
dsb
dsb

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“, das am 19. Juli 2025 in Kraft getreten ist, ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes beschlossen worden, die auch für Schaustellerbetriebe durchaus interessant sein kann!

Im Detail:

Wiedereinführung der degressiven AfA

  • 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG wurden wie folgt geändert:

„Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.“

Das bedeutet:

Es wird eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) von bis zu 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die für Investitionen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 gilt. Immobilien sind vom Investitionssofortprogramm ausgenommen.

Sie ermöglicht Unternehmen, bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts bis zu 30 % der Anschaffungskosten mit dem Gewinn zu verrechnen. Laut Auskunft der Bundesregierung sollen im zweiten und dritten Jahr erneut bis zu 30 % auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können.

Sonderabschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

In § 7 EStG wird ein neuer Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“

Das bedeutet:

Es wird eine degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge, die neu angeschafft werden, vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 eingeführt.

Der Abschreibungssatz beträgt 75 % im Anschaffungsjahr.

Darüber hinaus wird mit dem Investitionssofortprogramm das Körperschaftsteuergesetz geändert. Für juristische Personen wie z. B. Kapitalgesellschaften (GmbH u. a.) wird die Körperschaftsteuer von 2028 bis 2032 jährlich um ein Prozent – und zwar von 15 auf 10 Prozent – gesenkt.

Wir empfehlen Ihnen, diese neuen Möglichkeiten mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin zu besprechen.