Keine Meldepflicht für SumUp-Geräte


Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder,
vereinzelte Anfragen veranlassen uns zu folgender Klarstellung:
Wie uns auch das Landesamt für Steuern Niedersachsen bestätigt hat, gelten SumUp-Geräte (oder vergleichbare Modelle) nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO i. V. m. § 1 KassenSichV, da diese Geräte über keine „Kassenfunktion“ verfügen.
Hintergrund:
Elektronische Registrierkassen und vergleichbare Aufzeichnungssysteme müssen seit der Einführung des § 146a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der KassenSicherungsverordnung (KassenSichV) bei der Finanzverwaltung gemeldet werden.
Nach Tz 1.2 des AEAO zu § 146a liegt eine Kassenfunktion dann vor, wenn ein Gerät zur Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen geeignet ist. Eine Barzahlung kann mit dem SumUp-Gerät jedoch nicht abgewickelt werden.
Wenn Sie also ausschließlich SumUp-Geräte oder ähnliche Systeme zur Abwicklung bargeldloser Zahlungen nutzen, unterliegen diese nicht der Meldepflicht für elektronische Einzelaufzeichnungssysteme gemäß § 146a AO.
Bei Rückfragen erreichen Sie die DSB-Hauptgeschäftsstelle unter 030/590099780.