
Kulturstaatsminister Bernd Neumann auf dem Delegiertentag 2009
Stichwort: Immaterielles Kulturgut
Im Rahmen der Regelungsbefugnis der UNESCO gibt es neben dem materiellen Weltkulturerbe, zu dem in Deutschland u.a. der Kölner Dom und die Museumsinsel in Berlin gehören, die Möglichkeit, über die UNESCO auch immaterielle Kulturgüter schützen zu lassen.
Laut UNESCO sind nicht nur herausragende Bauwerke und Naturstätten schützenswert und für unsere Nachkommen zu bewahren. Kulturelle Vielfalt spiegelt sich auch in lebendigen Ausdrucksformen: Feste, Bräuche, Tanz und Theater, Musik und mündliche Literaturformen, Sprachen, Handwerkstechniken und Wissensformen. 2003 hat die UNESCO-Generalkonferenz das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes verabschiedet. Nachdem 30 Staaten es ratifiziert hatten, trat es zum 20. April 2006 in Kraft. Deutschland hat das Übereinkommen bisher noch nicht ratifiziert.
Mit einer Anerkennung der Volksfeste als immaterielles Kulturgut wäre eine besondere Schutzfunktion verbunden. Den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen würde damit gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt, diesen Kulturgütern einen besonderen Bestandschutz zukommen zu lassen und alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einzusetzen, das geschützte Gut aktiv und dauerhaft zu sichern.
Ergänzende Informationen:
Rede von Kulturstaatsminister Bernd Neumann anlässlich der Eröffnung des 60. Delegiertentages des Deutschen Schaustellerbundes