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Begriff des Schaustellers

Seit dem 1. Januar 2002 ist der Begriff des Schaustellers und seine Berufstätigkeit in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV), an deren Erarbeitung der Deutsche Schaustellerbund maßgeblich beteiligt war, erstmals einheitlich definiert.
Dort heißt es unter Punkt 1.2:

"Von einer Schaustellereigenschaft ist dann auszugehen, wenn ein Gewerbetreibender

1. mit einem oder mehreren Betriebsstätten,
2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen:
a) Fahrgeschäfte
b) Verkaufsgeschäfte
c) Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)
d) Schau- und Belustigungsgeschäfte
e) Schießgeschäfte
f) Ausspielungsgeschäfte

ausschließlich oder überwiegend seine Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausübt.
Schausteller dürfen im Rahmen der Gewerbefreiheit auch an andren Veranstaltungen teilnehmen oder sich sonst wie gewerbemäßig betätigen; ihre Schaustellereigenschaft verlieren sie nur dann, wenn solche Tätigkeiten einen weit überwiegenden Anteil einnehmen."


Keine Schausteller im Sinne dieser Definition sind zum Beispiel:

1. Hilfsdienst, Lieferanten und Verleiher, die lediglich Serviceleistungen für Schaustellerbetrieb leisten, wie z.B. Zeltverleiher,
2. Betreiber stationärer Gaststätten, die nur gelegentlich anlässlich von Volksfesten eine Zeltgaststätte betreiben, ansonsten aber nicht als Schausteller tätig sind,
3. Markthandel, der ausschließlich auf Verkaufsveranstaltungen ohne Volksfestcharakter ausgeübt wird.

Der Bund-Länder-Fachausschuss im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat den einheitlichen Schaustellerbegriff anerkannt.
Eine gleichlautende Definition findet sich seit Jahren in der Anwerberstoppausnahmeverordnung (ASAV) der Bundesanstalt für Arbeit.

 
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